Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der United Transfer Technologies BV
mit Sitz und Geschäftsstelle am Gompenstraat 7 - 5145 RM Waalwijk - Niederlande

1. ALLGEMEINES

1.    Definitionen.
1.1    Lieferant: United Transfer Technologies BV
1.2    Vertragspartner: jeder Vertragspartner, der mit dem Lieferant einen mündlichen und/oder schriftlichen Vertrag schließt, oder aber ein Angebot anfordert, oder aber vom Lieferanten ein Angebot erhält.
1.3    Güter: alle vom Lieferanten an den Vertragspartner gelieferten beweglichen Güter, Folien aber auch Verpackungsmaterialen, -Geräte, -Maschinen, -Installationen (Kombinationen von mehreren Maschinen), Ersatzteile für Maschinen, Maschinen oder Installationen und Computersoftware oder Beratungen, auch Ingenieurdienstleistungen, Lay-Outs, Ausbildungen, Trainings und alle übrigen Beratungsdienst- Leistungen.
1.4    Vertrag: Für jede Geschäftstätigkeit ist vom Lieferant ein Vertrag abzuschließen wie Lieferung von Gütern und/oder Dienstleistungen, Leasingverträge, Mietverträge, Wartungsverträge, usw.

2. HAFTBARKEIT

2.1    Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind anwendbar auf alle Angebote und Verträge für Verkauf und Lieferung von Gütern, Annahme von Arbeit und Ausführen von Dienstleistungen durch den Lieferanten.
2.2    Eventuell später getroffene ergänzende Vereinbarungen oder Änderungen, sofern sie nicht im Widerspruch mit diesen allgemeinen Bedingungen sind, binden den Lieferanten nur, wenn diese nachträglich schriftlich von ihm bestätigt wurden. Im Fall von Gegensätzlichkeit ist die Definition dieser allgemeinen Lieferbedingungen bindend.
2.3    Verträge, die zustande kommen durch Vermittlung von Vertretern/ Agenturen des Lieferanten, verpflichten den Lieferant erst, wenn diese durch den Lieferanten bestätigt sind, oder nachdem der Lieferant zur Lieferung übergegangen ist.

3. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

3.1    Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und auf Grundlage der vom Vertragspartner verschafften Daten, für dessen Richtigkeit der Vertragspartner einsteht.
3.2    Verträge kommen ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten aufgrund des Auftrags des Vertragspartners zustande, oder aber durch Versand der sich auf den Auftrag beziehenden Rechnung des Lieferanten.
3.3    Alle vom Lieferanten verschafften Informationen bezüglich Spezifikationen und anderen technischen Informationen sind vom Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen gegeben, jedoch verpflichten Lieferanten nicht.
3.4    Falls mit “Vertragspartner” mehrere (Rechts-)Personen bezeichnet werden, haften alle solidarisch für alle Verpflichtungen des Vertragspartners, die sich aus dem Vertrag ergeben.

4. PREISE

4.1    Jede Preisangabe des Lieferanten ist unverbindlich. Der Lieferant behält sich das Recht vor, ein Angebot zu widerrufen, solange dies nicht schriftlich bestätigt worden ist, wie festgelegt unter 3.2.
4.2    Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders festgelegt, basieren die vom Lieferanten angewendeten Preise:
a.    auf den während der Angebotserstellung geltenden Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Soziallasten, staatlichen Lasten, Frachtkosten, Versicherungsprämien und anderen Kosten;
b.    auf Lieferung ab Werk, Lager oder anderem Lagerplatz des Lieferanten und exklusiv Verpackungs- kosten, Qualitätsprüfung, Verladung, Transport, Versicherung, Installation und Aufstellung, Ausbildung, Entsorgungsabgabe, Umweltabgaben und anderen staatlichen Abgaben;
c.    exklusiv Mehrwertsteuer (MwSt.) und auf den vom Lieferanten festgelegten Mindestmengen;
d.    in Euros.
4.3    Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt von Auftragsbestätigung und Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen der Einkaufspreis oder andere Komponenten erhöhen, hat der Lieferant das Recht, diese Erhöhung an den Vertragspartner weiterzugeben. Dieses Recht bezieht sich auch auf Änderungen im Wechselkurs der Niederländischen Währung gegenüber ausländischen Währungskursen, in dem der Vertragspartner die Güter oder Dienstleistungen gekauft hat.
4.4    Bei einer zusammengesetzten Preisangabe, welche in ein Angebot aufgenommen ist, ist der Lieferant nicht verpflichtet, einen Teil der im Angebot erwähnten Güter gegen ein proportionales Teil des angebotenen Gesamtpreises zu liefern.
4.5 Preisangaben gelten ausschließlich für die im Angebot erwähnten Mengen und Produkte und gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

5. LIEFERUNG

5.1    Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Gütern ab Werk, ab Lager oder ab einem anderen Lagerplatz des Lieferanten direkt an den Vertragspartner oder an einen Spediteur, der vom Vertragspartner oder anderweitig ausgewählt wurde.
5.2    Ab dem Moment der Lieferung der Güter geht das gesamte Risiko an den Vertragspartner über. Falls Güter nach Beendigung des Liefertermins durch den Vertragspartner nicht abgenommen sind, stehen diese ihm zur Verfügung, gelagert auf seine Kosten und auf sein Risiko. Der Lieferant ist berechtigt, dafür Lagerkosten zu berechnen.
5.3    Der Lieferant ist immer berechtigt, Güter und/oder Dienstleistungen in Teillieferungen zu liefern und diese Teillieferungen einzeln zu berechnen.
5.4    Bestätigte Liefertermine gelten nur als Hinweise und sind nicht als definitiv zu betrachten. Eine Überschreitung der bestätigten Liefertermine ergibt keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Lieferanten an den Vertragspartner.
5.5    Eine Überschreitung dieser Termine gibt dem Vertragspartner nicht das Recht, die Vereinbarung rückgängig zu machen, es sei denn, dass nach Recht und Ordnung dem Vertragspartner eine Termin- verschiebung nicht länger zugemutet werden kann. Falls der Vertragspartner die Vereinbarung rückgängig macht, dann ergibt sich für den Lieferanten keine Verpflichtung zur Erstattung irgendwelcher Schäden, die vom Vertragspartner diesbezüglich erlitten wurden.
5.6    Bevor die Gegenpartei zur Auflösung, wie in Artikel 5.5 genannt, übergehen kann, soll dem Lieferanten eine Frist von mindestens 14 Tage eingeräumt werden, um seiner Verpflichtung nachträglich nachzukommen.

6. TRANSPORT

6.1    Die Art und Weise des Transports, der Versendung und Verpackung usw. wird, falls der Vertragspartner diesbezüglich keine näheren Hinweise erteilt hat, durch den Lieferanten bestimmt.
6.2    Transport von Gütern geht auf Rechnung des Vertragspartners, es sei denn, dass Lieferung frei Haus vereinbart ist.
6.3    Eventuelle spezifische Wünsche des Vertragspartners bezüglich Transport oder Versand von Gütern werden nur ausgeführt, falls der Vertragspartner schriftlich bestätigt hat, für die Mehrkosten aufzukommen.

7. REKLAMATIONEN

7.1    Der Vertragspartner hat die Pflicht, gleich nach Lieferung der Güter bzw. Abnahme der ausgeführten Arbeiten, die Güter bzw. Arbeit gründlich auf Defizite, Beschädigungen oder Mängel zu kontrollieren. Falls diese festgestellt werden, ist der Lieferant sofort schriftlich zu informieren.
7.2    Falls der Vertragspartner nicht innerhalb 15 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme den Lieferanten schriftlich über Beschädigungen oder Mängel informiert, welche erst nach gründlicher Prüfung bemerkt werden konnten, dann wird angenommen, dass der Vertragspartner mit dem Zustand, in welchem die Güter geliefert bzw. Arbeit abgenommen wurden, einverstanden ist. Damit erlischt jedes Recht auf Reklamation.
7.3    Der Lieferant soll sofort in der Lage versetzt werden, um eingereichte Reklamationen zu kontrollieren.
7.4    Reklamationen geben dem Vertragspartner nicht das Recht, die Zahlung vollständig oder teilweise zu unterlassen oder auszusetzen.

8. GARANTIE

8.1    Für die vom Lieferanten gelieferten Gütern sind Garantiebedingungen nur zutreffend, falls und soweit diese ausdrücklich schriftlich festgelegt sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders festgelegt, beschränken sich die Garantiebedingungen des Lieferanten auf das Berichtigen der gelieferten Güter. Garantieansprüche können niemals den ursprünglichen Rechnungswert der gelieferten Güter überschreiten.
8.2    Güter und Dienstleistungen, bezogen von Dritten, werden geliefert unter Berücksichtigung der geltenden Fabrik-, Importeurs- oder Großhändlergarantiebedingungen. Garantiebedingungen gelten ausschließlich für normale und zweckmäßige Anwendung.
8.3    Alle Ansprüche auf eventuelle Garantie erlöschen, falls der Vertragspartner ohne Genehmigung des Lieferanten Reparaturen oder Änderungen an den gelieferten Gütern vornimmt.
8.4    Alle Ansprüche auf eventuelle Garantie werden ausgesetzt, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen völlig oder teilweise zu unterlassen, wenn der Lieferant seiner Garantieverpflichtung nicht, noch nicht oder nicht völlig nachgekommen ist.
8.5    Anfahrtskosten und Arbeitslohn (inklusive Reisekosten), fallen nicht unter Garantie und werden vom Lieferant an den Vertragspartner berechnet, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
8.6    Falls der Lieferant nicht der Hersteller der vom Lieferanten gelieferten Güter ist, beschränkt seine Haftung sich auf die Haftung des Herstellers dieser Güter.
8.7    Das einwandfreie Funktionieren von Apparaturen und Maschinen, die entweder vom Lieferant verkauft oder vermietet oder leihweise überlassen sind, wird nur garantiert, wenn Verpackungs- und Hilfsmaterialen verwendet werden, die entweder vom Lieferant geliefert oder dessen Spezifikationen vom Lieferanten genehmigt sind. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag auf verkaufte Verpackungsapparaturen abzuschließen. Dazu schließt der Lieferant einen separaten Vertrag mit dem Vertragspartner.
8.8    Alle Garantieansprüche des Vertragspartners erlöschen, falls der Vertragspartner auf oder zu den gelieferten Apparaturen oder Maschinen keine Materialen verwendet, die entweder von dem Lieferant geliefert sind oder dessen Spezifikationen durch den Lieferanten schriftlich genehmigt sind.

9. TOLERANZEN

9.1    Bezüglich der vereinbarten Spezifikationen, sind die in der Branche üblichen Abweichungen bezüglich Mengen, Farben, Gewichte, Stärken, Formate, Maschinengeschwindigkeiten, technische Spezifikationen, Abmessungen und dergleichen mehr, gestattet.
9.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Lieferung die gestatteten Toleranzen überschritten wurden, muss immer eine repräsentative Stichprobe genommen werden. Mindestens 10% der gelieferten Güter muss diese Toleranzen überschreiten.

10. GEISTIGES UND INDUSTRIELLES EIGENTUMRECHT

10.1    Alle geistigen und industriellen Eigentumsrechte, welche anwendbar sind auf die vom Lieferanten entworfenen und/oder gelieferten Güter, wie Folien, Verpackungsmaschinen, Apparaturen, Maschinen oder Installationen, interne Transport- oder Verpackungssysteme, Software, wie auch Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Anleitungen usw. verbleiben allzeit bei dem Lieferanten.
10.2    Der Vertragspartner schützt alle anwendbaren geistigen und industriellen Eigentumsrechte des Lieferanten ausdrücklich vor allen Ansprüchen Dritter, auch wenn die Güter und Dienstleistungen auf Bitte oder durch Angaben oder im Auftrag des Vertragspartners entstanden sind.

11. ZAHLUNG

11.1    Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb der auf der Rechnung erwähnten Frist stattfinden, entweder bei der Bankniederlassung des Lieferanten oder durch Überweisung auf ein Bankkonto, das der Lieferanten angegeben hat.
11.2    Zahlung soll immer in voller Höhe stattfinden, ohne Abzug von Skonto oder Verrechnung durch den Auftraggeber, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
11.3    Bei Überschreitung des Zahlungstermins ist der Vertragspartner von Rechts wegen im Schuldnerverzug und schuldet über den noch offenen Betrag Verzugszinsen von 2% pro Monat (bzw. Teil eines Monats).
11.4    Alle aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und betragen mindestens 15% des ausstehenden Betrags, inklusiv Zinsen. Der Lieferant hat das Rechts, den tatsächlichen Schaden zu fordern.
11.5    In dem Falle, dass der Vertragspartner es unterlässt, einen Rechnungsbetrag nicht oder nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist zu zahlen, werden alle anderen offenstehenden Rechnungen dem Lieferanten gegenüber sofort fällig. Außerdem hat der Lieferant das Recht, die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat. Auf Wunsch hat der Lieferant auch das Recht, den Vertrag aufzulösen, außerdem das Recht auf Schadenersatz infolge späterer oder Nicht-Ausführung des Vertrags.
11.6    Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen an den Vertragspartner mit Schulden zu verrechnen, die der Lieferant bei dem Vertragspartner hat.
11.7    Alle vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen dienen erst der Bezahlung von allen ausstehenden Zinsen und Kosten und anschließend der Bezahlung der ältesten noch offenen Rechnungen, auch wenn der Vertragspartner angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.

12. EIGENTUMESVORBEHALT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND ANSPRUCH AUF HERAUSGABE

12.1    Alle vom Lieferanten an den Vertragspartner gelieferten Güter, und alle damit zustande gebrachten Werke, bleiben im Eigentum des Lieferanten, bis alle Lieferungen bez. Güter und Dienstleistungen vom Vertragspartner bezahlt sind, inklusive Zinsen und Kosten.
12.2    Der Lieferant ist berechtigt, alle Güter und alle damit zustande gebrachten Werke von dem Vertragspartner, dem er Güter und/oder Dienstleistungen oder dergleichen geliefert hat zu behaltet, bis der Vertragspartner ausstehende Schulden, inklusive Zinsen und Kosten, vollständig bezahlt hat.
12.3    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die gelieferten Güter irgendwie zu veräußern oder zu belasten, bevor die Zahlung vollständig ausgeführt ist, es sei denn, dass der Lieferanten vorab informiert ist und eingestimmt hat. Wenn der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dann ist der Kaufpreis direkt und vollständig fällig.
12.4    Auf Wunsch des Lieferanten ist der Vertragspartner verpflichtet, Sicherheit zu leisten bezüglich der Erfüllung aller Verpflichtungen, die er gegenüber dem Lieferanten eingegangenen ist.

13. HAFTBARKEIT

13.1    Der Lieferant akzeptiert Haftung für dem Vertragspartner entstandenen Schaden infolge berechtigter Mängel bezüglich Erfüllung des Vertrags, falls und insoweit seine Versicherung diese Haftung deckt, bis zum Betrag von dem vom Versicherer ausbezahlten Betrag, inklusiv der eventuellen Selbstbeteiligung. Der Vertragspartner schützt den Lieferanten gegen eventuelle Haftung Dritter, welche den beschränkten Schaden übertreffen.
13.2    Zusätzlicher der ansonsten in diesen Bedingungen genannten Punkte, ist der Lieferant nicht für folgende Schäden haftbar:
a.    siehe Artikel 14 – sollten aufgrund höherer Gewalt Mängel bei der Vertragserfüllung entstehen;
b.    mangelhafte Mitarbeit, Informationen oder Materialen von dem Vertragspartner, seinen Mitarbeitern oder durch einen Dritten, der vom Vertragspartner bei der Ausführung des Vertrags eingesetzt wurde.
13.3    Falls die Haftung des Lieferanten feststeht, aber der Versicherer des Lieferanten aus welchem Grund auch immer nicht auszahlt, ist die Haftung des Lieferanten in jedem Fall beschränkt auf den maximalen Nettorechnungsbetrag.
13.4    Die in diesem Artikel unter 1, 2 und 3 aufgenommenen Beschränkungen gelten nicht, falls der Schaden infolge von Mutwillen oder grober Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmers des Lieferanten entsteht.
13.5    Der Lieferant ist niemals haftbar für Schäden aufgrund Gewinnausfalls, Betriebsunterbrechung (Maschinenstillstand) oder anderen Folgenschaden des Vertragspartners. Jeder Folgeschaden oder sonstige Schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

14. HÖHERE GEWALT

14.1    Mit höherer Gewalt im Sinne von diesen allgemeinen Bedingungen werden Umstände gemeint, die die Erfüllung eines für eine Partei bestehenden Vertrags verhindern und die dieser Partei nicht anzurechnen sind, weil sie weder auf seine Schuld zurückzuführen sind, noch aufgrund des Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder die im Verkehr geltenden Auffassungen zur Last dieser Partei gelegt werden können. Höhere Gewalt von der Seite des Lieferanten enthält in jedem Fall: Arbeitsstreik von Arbeitnehmern des Lieferanten, Betriebsbesetzung, Nicht-Einhaltung durch Zulieferer des Lieferanten, staatliche Maßnahmen, welche Erfüllung zeitweilig oder bleibend verhindern und ansonsten jeder von dem Willen des Lieferanten unabhängige Umstand, wodurch Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht von dem Lieferanten verlangt werden darf.
14.2    Während höherer Gewalt werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen der diesbezüglichen Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, ausgesetzt. Falls der Zeitraum, worin die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten nicht möglich ist, länger dauert als 6 Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Gerichtsvermittlung aufzulösen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.
14.3    Falls der Lieferant beim Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat, oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den schon gelieferten, bzw. lieferbaren Teil einzeln zu berechnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als würde es sich um einen separaten Vertrag handeln.

15. VERSCHIEBUNG UND AUFLÖSUNG

15.1    Der Lieferant ist berechtigt, alle für ihn bestehenden Verpflichtungen aufzulösen, bis der Vertragspartner alle fälligen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber erfüllt hat.
15.2    Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertrag mittels einem eingeschriebenen Brief außergerichtlich aufzulösen, falls die andere Partei auch nach schriftlicher Mahnung, worin eine angemessene Frist vorgeschlagen ist, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Lieferanten versäumt.
15.3    Der Lieferant ist berechtigt, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, den Vertrag außergerichtlich mittels einem eingeschriebenem Brief aufzulösen, falls der Vertragspartner einen (vorläufigen) Antrag auf Zahlungsaufschub einreicht, ein Dritter oder der Vertragspartner den Konkurs anmeldet oder der Vertragspartner sich in Konkurs befindet, Staatliche Schuldsanierungsordnung angefragt oder erklärt wird, das Unternehmen des Vertragspartners liquidiert wird, der Vertragspartner sein Unternehmen aufgibt, ein erheblicher Teil des Vermögens des Vertragspartners in Beschlag genommen wird, der nicht innerhalb 14 Tagen freigegeben wird, oder wenn der Vertragspartner sonst wie nicht in der Lage gesehen wird, seine Verpflichtungen erfüllen zu können.
15.4    Falls der Vertragspartner im Moment der Auflösung des Vertrags aufgrund Artikel 15.2 dieser Bedingungen schon Leistungen aus dem Vertrag erhalten hat, bezieht diese Auflösung sich nur auf den Teil des Vertrags, welchen der Lieferant noch nicht erfüllt hat. Beträge, die der Lieferant für bereits gelieferte Leistungen verlangt, sind unvermindert ausstehend und sind im Moment der Auflösung sofort fällig.

16. ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGER RICHTER/GERICHTSSTAND

16.1    Auf diese allgemeinen Bedingungen, wie auch auf alle Angebote und Verträge, worauf diese sich ganz oder teilweise beziehen, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
16.2    Alle Konflikte, welche sich aus mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen ergeben, werden nach Wahl des Lieferanten geschlichtet durch einen zuständigen Richter im Rechtsgebiet des Gerichtsstand
s-Hertogenbosch, oder aber – nach Wahl des Lieferanten – mittels Schlichtung. Im Fall von Schlichtung sind die Vorschriften des Niederländischen Schlichtungsinstituts anwendbar.

17. SCHLUSSKLAUSELN

17.1    Von diesen allgemeinen Bedingungen darf nur durch nähere, schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
17.2    Mündliche Vereinbarungen verpflichten den Lieferanten nur insoweit diese berechtigt sind und er diese schriftlich bestätigt hat.
17.3    Falls ein oder mehrere Voraussetzungen der allgemeinen Bedingungen durch einen zuständigen Richter ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden, tastet dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen, bzw. den restlichen Teil davon nicht an.
17.4    Alle ermittelten Forderungen, für die der Lieferant haftbar gemacht wird, erlöschen, falls der Vertragspartner nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Lieferant schriftlich gemahnt und haftbar gemacht wurde, den Lieferanten gerichtlich verfolgt.
17.5    Diese allgemeinen Bedingungen ersetzen alle ehemaligen allgemeinen Bedingungen. Anwendbar ist immer die als letzte deponierte Version, bzw. die geltende Version zur Zeit des Angebots, bzw. Vertrags mit dem Lieferanten. Die allgemeinen Bedingungen sind deponiert bei der Industrie- und Handelskammer für s-Hertogenbosch unter Nummer 09179043.

Hinweis: Die Übersetzung unserer niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Deutsche dient nur der Veranschaulichung und ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der niederländischen Version ist nach niederländischem Recht nur die niederländische Version maßgeblich.